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Althusmann zieht die Hausaufgaben-Bremse

Nach Ansicht von Kultusminister Bernd Althusmann (CDU) sollten Schüler, die bis zur achten Stunde in der Schule sitzen,  möglichst von den Hausaufgaben befreit werden und auch die alltägliche Hausaufgabenmenge sollte reduziert werden. Wir verraten Euch, wieviele Hausaufgaben ab sofort noch erlaubt sind.

“Unsere Schülerinnen und Schüler sollten neben Unterricht und Hausaufgaben auch noch Zeit für Freizeitaktivitäten und Hobbys, zum Beispiel in Vereinen, haben. Fußballspielen und Fahrradfahren am Nachmittag sollten auch an langen Schultagen möglich bleiben“, so Althusmann. Aus diesem Grund setzte das Kultusministerium am 1.8.2012 einen Erlass in Kraft, indem neue Höchstzeiten festgelegt worden sind.

Darin heißt es, dass die Grundschüler außerhalb der Schule nicht länger als 30 Minuten an den Hausarbeiten sitzen sollten. Für die Sekundarstufe I ist maximal eine Stunde und für die Sekundarstufe II sind höchstens zwei Stunden vorgesehen. An Schultagen mit Nachmittagsunterricht ist die vorgegebene Höchstzeit jedoch zu unterschreiten. Hausaufgaben dürfen aber noch aufgegeben werden. In der Grundschule und im Sekundarbereich I dürfen  grundsätzlich keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über die Ferienzeiten aufgegeben werden, mit Ausnahme des Lesens einer Lektüre für den Deutsch- und Fremdsprachenunterricht.  Es wurde auch festgelegt, dass nur Hausaufgaben gestellt werden dürfen, deren selbständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Zudem dürfen einzelne Hausaufgaben nicht mit Noten bewertet werden.

Und was sagen die Schüler dazu? Wenig überraschend; Sämtliche befragten Schüler aller Jahrgangsstufen begrüßen den Hausaufgabenerlass. Die Meinung der Eltern darüber ist verschieden. „Es gibt schließlich schnell und langsam lernende Kinder“, so ein von der Osnabrücker Zeitung befragtes Elternteil.  Nach Überzeugung des Landesschulelternrates gehen die Pläne der Landesregierung zur Reduzierung der Hausaufgaben nicht weit genug, „Wir sind dafür, dass es nach dem Nachmittagsunterricht generell keine Hausaufgaben mehr für den nächsten Tag geben darf“, argumentierte der Vorsitzende Pascal Zimmer.

Letztlich liegt es an den Beschlüssen der Gesamtkonferenz jeder einzelnen Schule, Art und Umfang sowie Grundsätze zur Koordinierung von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept zu verankern.

Der Hausaufgabenerlass im Original

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen RdErl. d. MK v. 22.3.2012 – 33-82100 (SVBl. 5/2012 S.266) – VORIS 22410 –

1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,
die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder
die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.

Art und Umfang sowie Grundsätze zur Koordinierung von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG). Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.

2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.

3. Durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie eine differenzierte Aufgabenstellung ist der Belastbarkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 NSchG).

4. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind

im Primarbereich: 30 Minuten,
im Sekundarbereich I: 1 Stunde,
im Sekundarbereich II: 2 Stunden.

An Ganztagsschulen ist den Schülerinnen und Schülern umfassend Gelegenheit zu geben, Hausaufgaben im Rahmen der von der Schule vorgehaltenen Arbeits- und Übungsstunden bereits in der Schule zu erledigen.

5. An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend von Nr. 4 Hausaufgaben für den folgenden Tag grundsätzlich in geringerem Umfang zu stellen; sie sollen den unter Nr. 4 angegebenen maximalen Zeitaufwand unterschreiten.

6. Es dürfen im Primarbereich keine und im Sekundarbereich I grundsätzlich keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt werden mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht. Für den Sekundarbereich II sollte Vergleichbares gelten.

7. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.

Quelle: schure.de

 

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